Ihr Anwalt in Herzberg

 

 

Vorsorge


Vorsorgevollmacht, Betreuungs-und Patientenverfügung sowie das Testament sind weitreichende Erklärungen, die man nicht ohnevorherigen rechtsanwaltlichen Rat treffen sollte.


Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügungkann angeordnet werden, welche Maßnahmen im Falle eines Sterbeprozesses oder für den Fall eines Dauerkomas nicht mehr ergriffen werden sollen bzw. welche schmerzmindernden Maßnahmen Ärzte ergreifen sollen. Rechtsberatung sollte man hier in Anspruch nehmen, weil die Verfügung keinen Zweifel über das Gewollte lassen darf. Eine derartige eindeutige Formulierung bedarf einer rechtlichen Prüfung.


Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmachtdient dazu, in Zeiten „geistiger Frische“ für den Fall der Gebrechlichkeit vorzusorgen. Sie berechtigt den Bevollmächtigten, Verträge zu schließen. Durchdie Vorsorgevollmacht wird die Bestellung eines Betreuers (früher: Vormund) durch das Gericht in der Regel überflüssig.



Betreuungsverfügung


Durch eine Betreuungsverfügung können Sie Personen (in der Regel Ihre Kinder) für den Fall der Gebrechlichkeitals Betreuer vorschlagen. Für den Fall, dass das Gericht ein Verfahren über die Bestellung eines Betreuers einleitet, ist die Verfügung bei Gericht einzureichen bzw. vorher dort zu hinterlegen.

Die Verfügungen bzw. Vollmacht können in einem Dokument zusammengefasst werden.

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Um mir Ihre Angaben für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung zu übermitteln, klicken Sie hier.


Testament

Mit dem Testament verfügen Sie, was mit Ihrem Vermögen nach dem Tod passiert.
Wir beraten beim Verfassen des Dokuments nach Erläuterung der gesetzlichen Erbfolge.


Bevor Sie eine der genannten Verfügungen formulieren, die auch in einer Erklärung verfasst werden können, sollten Sie sich über die jeweilige Tragweite beratenlassen.
Bevor Sie eine eine der genannten Verfügungen formulieren, die auch in einer Erklärungverfasst werden können, sollten Sie sich über die jeweilige Tragweite beraten lassen.

 

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